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BJÖRN SENDKE

BETREUUNGS - UND VORSORGERECHT

Was passiert, wenn Sie sich – z. B. aufgrund eines Unfalles – nicht mehr selbst um Ihre Angelegenheiten kümmern können? Für eine medizinische Erstversorgung gibt es Krankenhäuser und Ärzte; nicht immer gelingt aber eine vollständige Gesundung. Krankenhausaufenthalte können lange dauern, manchmal schließen sich dann Rehabilitationen oder sogar ein Aufenthalt in einem Pflegeheim an. Wer regelt in dieser Zeit z.B. die Zahlung Ihrer Miete oder kümmert sich um die Leistungen der Krankenversicherung? Wer regelt Ihre Bank- und Versicherungsgeschäfte oder führt Ihr Geschäft weiter? Letztendlich stellt sich die Frage, wer die Verantwortung für die Einwilligung in Operationen oder Therapien gibt, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind – oder wer entscheidet, wenn es darum geht eine vielleicht wenig erfolgsversprechende Behandlung abzubrechen, um Ihnen unnötiges Leiden zu ersparen?

Oftmals existiert die Vorstellung, dass die nächsten Verwandten oder der Ehe- oder Lebenspartner die entsprechenden Entscheidungen treffen können. Dies ist aber nicht ohne Weiteres der Fall: das Gesetz kennt keine „automatische“ Vollmacht zu Gunsten von Angehörigen. Es gibt viele Fälle, in denen die nächsten Angehörigen völlig überrascht waren, dass Sie so gut wie keine Rechte haben, wenn es darum geht zu entscheiden, in welches Pflegeheim ihr Verwandter kommt, oder wenn eine Versicherung die Auszahlung von Leistungen an den Ehepartner des Erkrankten verweigert. Ärzte dürfen wegen Ihrer Schweigepflicht ohne Zustimmung eines Erkrankten nicht einmal den nächsten Verwandten Auskunft über den Gesundheitszustand erteilen – wie soll aber z. B. jemand, der im Koma liegt, eine solche Zustimmung erteilen?

Wenn Sie nicht Vorsorge treffen, kann es passieren, dass ein Gericht Ihnen einen rechtlichen Betreuer zur Seite stellt, der dann die Aufgabe hat, Ihre Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen für Sie zu treffen. Dies kann zwar ein naher Angehöriger sein, aber auch ein Berufsbetreuer, der Ihnen völlig unbekannt ist. Es lohnt sich also für Jeden – unabhängig von Alter und Vermögen - darüber nachzudenken, ob er bereits heute für den „Fall der Fälle“ vorsorgt: durch eine Betreuungsverfügung, die bestimmt, wer vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll, durch eine Vorsorgevollmacht, in der geregelt wird, welche Personen außerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für Sie in welchem Umfang handeln dürfen und/oder durch eine Patientenverfügung in der Sie z. B. regeln, welche medizinischen Behandlungen bei Ihnen durchgeführt werden dürfen und wann unnötige lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden.

Wir beraten und vertreten Sie gerne bei allen damit zusammenhängenden Fragen, wie z.B.:


Wir erstellen für Sie auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse angepasste individuelle Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten, begleiten Sie in gerichtlichen Betreuungsverfahren und stehen als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter zur Verfügung.

Merkblatt zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung